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Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Kreis Gütersloh

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Familienfinanzen

Mutter und Tochter mit Sparschwein

Staatliche Leistungen

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird Frauen gewährt, die in einer Beschäftigung stehen.

Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses spielen keine Rolle. Auch vorübergehende und geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder Heimarbeit gelten als Arbeitsverhältnisse. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wird, erhalten Sie Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) gezahlt. Dies gilt jedoch nur für freiwillig versicherte und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Mutterschaftsgeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Bringen Sie bitte ein Zeugnis Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme bei der Antragstellung mit.

Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. familienversicherte oder privat krankenversicherte oder auch nicht krankenversicherte Frauen) können Mutterschaftsgeld beantragen beim:

Bundesversicherungsamt
-Mutterschaftsgeldstelle-
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228 / 6191888
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Elterngeld / ElterngeldPLUS

Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des Nettogehaltes desjenigen Elternteils, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt. Das gilt sowohl für Elternpaare als auch für Alleinerziehende. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro im Monat und kann je nach Einkommenshöhe bis maximal 1.800 Euro im Monat betragen. Während der Bezugsdauer von Elterngeld ist Teilzeitbeschäftigung unter 30 Stunden wöchentlich möglich. Das Einkommen daraus wird anteilig auf das Elterngeld angerechnet.


Dauer des Elterngeldes
Elterngeld wird für maximal 14 Monate an die Eltern gezahlt, wobei Vater und Mutter den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann jedoch nur bis zu 12 Monaten Elterngeld beziehen, die restlichen zwei Monate müssen dann vom anderen Elternteil genommen werden.

Alleinerziehende können die zwei Monate, die für den anderen Elternteil „reserviert“ sind, zusätzlich für sich beanspruchen und 14 Monate Elterngeld erhalten. Vorausgesetzt wird, dass Sie das alleinige Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind haben. Alleinerziehende, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten nur 12 Monate lang Elterngeld.

Das Elterngeld kann auf Antrag auf 24 bzw. 28 Monate „gestreckt“ werden. Aber Achtung: Die beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich nur auf den Zeitraum von 12 bzw. 14 Monaten!

Das Elterngeld wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und ist steuer- und abgabenfrei. Allerdings wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld wird zudem in den ersten zwei Monaten nach der Geburt mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet, sodass Arbeitnehmerinnen meist erst ab dem dritten Monat Elterngeld erhalten und Ihr Anspruch faktisch auf zehn Monate begrenzt wird.

Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, erhalten ein Elterngeld von 300 Euro monatlich. Dieser Mindestbetrag wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Für Geringverdienende (weniger als 1.000 Euro monatlich) gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ebenfalls erhalten Eltern mit mehreren Kindern einen so genannten „Geschwisterbonus“ von mindestens 75 Euro. Für Mehrlingskinder gibt es darüber hinaus einen „Mehrlingszuschlag“ in Höhe von 300 Euro je Kind „Extra-Elterngeld“.

Einen Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern (auch Alleinerziehende), die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst versorgen und betreuen und keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen.

ElterngeldPLUS
Zum 1. Juli 2015 sind die ElterngeldPLUS-Regelungen in Kraft getreten. Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, kann Elterngeld für den doppelten Zeitraum gezahlt werden: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPLUS-Monate. Damit gibt es das ElterngeldPLUS also auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Der Elterngeldbetrag verringert sich dadurch um die Hälfte. Durch ElterngeldPLUS wird der frühe berufliche Wiedereinstieg honoriert. Wenn sich beide Elternteile um die Kinderbetreuung kümmern und beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden tätig sind, erhalten sie den Partnerschaftsbonus von weiteren vier Monaten.

Nähere Informationen zum Elterngeld/Elterngeld PLUS sowie Beratung und Antragsformulare erhalten Sie für den Kreis Gütersloh bei folgender Elterngeldstelle:

Kreis Gütersloh
Abteilung Jugend, Familie und Sozialer Dienst

Herzebrocker Straße 140
33332 Gütersloh

Tel. 05241 / 85-0

Weiterführende Links

  • Elternzeit und Elterngeld

    Broschüre des Bundesministeriums zur Elternzeit und zum Elterngeld
  • Elterngeld plus

    Informationen des Bundesministeriums zum Elterngeld PLUS
  • Altes und neues Recht bei der Witwenrente

    Ausführliche Informationen und Rechner auf der Webseite Smart-Rechner.de
  • Familienportal

    Umfassende Informationen, Online-Rechner, Antragsformulare, gesetzl. Grund­lagen zu Familienthemen wie Elternzeit/ -geld, Kinder­geld/ -zuschlag /-­betreuung, Familienurlaub, Baukinder­geld, Mutterschutz, Renten, Migration, Jugend im Netz, Pflege uvm.

Downloads

  • Familienwegweiser "Kinder, Kinder..." (1454 KB)

    Für Schwangere, werdende Mütter und Väter, Alleinerziehende, Eltern von Kleinkindern, Schulkinder und auch Jugendliche in Halle, Harsewinkel, Steinhagen, Werther, Versmold und Borgholzhausen, bei dem sich alles um die Themen Schwangerschaft, Geburt und Elternsein dreht.

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